Ehrenamt und Selbsthilfe
Veröffentlichungen und Artikel
Ehrenamtlich Arbeitende stehen in keinem
Arbeits- oder Dienstverhältnis. Im Schadensfall stellt sich daher die Frage, ob sie für
einen von ihnen verursachten Schaden haften müssen. Ein weiterer Punkt ist die
Absicherung ehrenamtlicher Mitarbeiter/-innen, die selbst zu schaden kommen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, der ist nach § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser Schaden kann zum Beispiel in Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld usw. bestehen. Diese gesetzliche Schadensersatzpflicht trifft jeden, egal ob der Schaden im Freizeitbereich entstanden ist oder bei der ehrenamtlichen Mitarbeit in einem sozialen Projekt. Freiwillige Helfer/-innen sollten also bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit ebenso vor persönlichem Nachteil geschützt werden wie hauptamtliche Mitarbeiter/-innen. Dies geschieht mit dem Abschluß einer Haftpflichtversicherung. Nur so ist gewährleistet, daß weder der Verursacher des Schadens mit seinem Privatvermögen, noch der Träger seines Einsatzprojekts für den Schaden aufkommen muß. Diese Versicherung ist von besonderer Bedeutung, weil ehrenamtliche Tätigkeit nach den Versicherungsbedingungen einer eventuell bestehenden privaten Haftpflichtversicherung regelmäßig vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wird. Wer zahlt aber nun, wenn durch den Ehrenamtlichen ein Schaden innerhalb des Projekts, in dem er arbeitet, entsteht? Hierzu hat das OLG Saarbrücken in einem Urteil vom 18.3.94 (Az. 4 U 315/93-56) festgestellt, daß die im Arbeitsrecht anzuwendenden Haftungsgrundsätze anzuwenden sind, wonach ein Arbeitnehmer bei leicht fahrlässig verursachtem Schaden nicht, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz voll und bei normaler Fahrlässigkeit quotenmäßig zur Haftung herangezogen werden kann. Im konkreten Fall hatte ein ehrenamtlicher Mitarbeiter bei Bastelarbeiten im Keller eines Gemeindezentrums einen Brand verursacht. Nachdem die Gebäude- und Hausratversicherung dem Träger der Einrichtung zunächst Ersatz geleistet hatte, nahm sie den ehrenamtlichen Mitarbeiter klageweise in Regreß. Das Gericht hielt diesen Anspruch wegen leicht fahrlässiger Verursachung des Brandes und unter Anwendung des oben genannten Grundsatzes für nicht gerechtfertigt. Im nächsten Rundbrief wird die Frage beantwortet, welcher Unfallversicherungsschutz für Mitarbeiter/-innen gilt, wenn diese in Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit selbst zu Schaden kommen. Aus: PARITÄTISCHER Rundbrief Landesverband
Berlin 4 / 98 |
Im April-Rundbrief wurde erörtert, welche
Haftungsbestimmungen für Sachschäden gelten, die durch ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen
verursacht werden. Der zweite und letzte Teil des Beitrags befaßt sich mit dem
Unfallversicherungsschutz für Ehrenamtliche.
Innerhalb freigemeinnütziger Organisationen besteht für Organmitglieder oder Ehrenamtliche in vergleichbarer Position (z.B. als Vorstands-, Ausschuß- oder Beiratsmitglied eines Vereins, einer Einrichtung oder Anstalt) gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10. Ehrenamtliche Tätigkeit muß jedoch nicht in Anbindung an eine Organisation des Gesundheitswesens oder der Wohlfahrtspflege stattfinden, sondern ist auch eigenständig möglich. In diesen Fällen reicht aber nicht eine nur gelegentliche und / oder kurzzeitige Tätigkeit (z.B. die Mitnahme eines Briefes zum Briefkasten) aus.
Die gesetzliche Unfallversicherung Nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 sind also nicht nur diejenigen gesetzlich unfallversichert, die ein nach der Satzung oder nach den Statuten vorgesehenes Ehrenamt ausüben, sondern auch die in der Wohlfahrtspflege unentgeltlich tätigen Ehrenamtlichen. Hierzu zählen beispielsweise Ehrenamtliche, die für eine Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege Hilfebedürftige beratend oder verwaltend betreuen (z.B. bei Antragstellungen, Besorgung amtlicher Gänge, Krankenhausbesuchen etc.), die als Sonntagshelfer/-innen in Krankenhäusern, Altenheimen oder ähnlichen Einrichtungen der Wohlfahrtspflege tätig sind oder als Helfer bei den von den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege veranstalteten Sammlungen aktiv werden. Die Erstattung von Auslagen und die Gewährung von Mahlzeiten während des Einsatzes haben keinen Einfluß auf die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auf Arbeitsunfälle, also auf Unfälle, die Versicherte im ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit erleiden. Das gilt auch für Unfälle, die beim Zurücklegen des Weges nach und von dem Ort der versicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit eintreten (Wegeunfälle). Für Versicherte in den Unternehmen der Freien Wohlfahrtspflege, die als Organmitglieder oder in vergleichbarer Weise ehrenamtlich tätig sind, werden keine Beiträge erhoben. Im Rahmen dieses Artikels kann natürlich nur ein Gesamtüberblick gegeben werden. Im Einzelfall kann es empfehlenswert sein, eine zusätzliche private Unfallversicherung abzuschließen. Aus: PARITÄTISCHER Rundbrief Landesverband Berlin 5 / 98 |
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DER KOMMENTAR (aus "Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit" 10/99) Die TuP - Redaktion greift
monatlich ein für die Soziale Arbeit herausragendes Thema aus der Sozial oder
Verbandspolitik auf und gibt Repräsentanten des gesellschaftlichen und politischen Lebens
Gelegenheit zur Kommentierung. FÖRDERUNG DES EHRENAMTLICHEN
ENGAGEMENTS - WILHELM SCHMIDT Wenn Reden über Bedeutsamkeit des Ehrenamtes ein Maßstab sind, dann müsste das freiwillige Engagement in unserem Land längst subtropisch erblüht sein. Doch dem ist nicht so. Wir haben einen erheblichen Nachholbedarf an struktureller Erneuerung und Modernisierung der Bedingungen für bürgerschaftliche Beteiligung an unserem Gemeinwesen. Dies gilt für viele unserer traditionellen Vereinigungen, deren Beitrag für eine demokratische Entwicklung der Gesellschaft unverzichtbar ist. Die Bereitschaft der Menschen nimmt nicht ab, sich freiwillig für gemeinschaftsbezogene Aufgaben zur Verfügung zu stellen, aber die traditionellen Leitbilder einer ehrenamtlichen Betätigung decken sich immer weniger mit den Motiven und Erwartungen an ein freiwilliges Engagement. Diese sind mittlerweile eng gekoppelt an eigene Bedürfnisse, Interessen und Zeitvorgaben. An Stelle eines lebenslangen Engagements treten Entscheidungen für ein Engagement nach Bedarf und Gelegenheit. Dennoch wird sich der Erhalt sozialer Bindungskräfte in der Gesellschaft auch in Zukunft nicht von selbst ergeben. Die Politik hat in den zurückliegenden Jahren nicht die Kraft aufgebracht, dieser Erkenntnis Taten folgen zu lassen. Ehrenamtliche Betätigung bedarf zu ihrer Weiterentwicklung auch förderlicher politischer Rahmenbedingungen. Die SPD-Bundestagsfraktion will hier die Wende einleiten, und hat zur Ehrenamtsförderung erste politische Vorhaben auf den parlamentarischen Weg gebracht. Bislang verlangen z.B. die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts Einzelnachweise der Ehrenamtlichen über deren Aufwendungen, was erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten kann. Künftig gilt die bisherige »Ubungsleiterpauschale« als steuerbefreites Einkommen, das zudem von 2400 DM auf 3600 DM steigt. Durch eine pauschalierte Aufwandsentschädigung werden sowohl die Attraktivität einer freiwilligen Tätigkeit gesteigert als auch Kosten auf Seiten dir gemeinnützigen Körperschaften gesenkt. Diese Veränderungen bauen bürokratische Hindernisse für freiwilliges Engagement in den Vereinen ab. Außerdem erweitert sich der Kreis begünstigter Personen um jene Freiwilligen, die Betreuungsaufgaben für Menschen in allen Bereichen gemeinnütziger Betätigung wahrnehmen. Neue Impulse für das Ehrenamt sind auch durch eine Reform des Stiftungsrechts zu erwarten. Auch mit der Einrichtung einer Enquêtekommission des Parlaments zur zukünftigen Gestaltung des freiwilligen Engagements will die Politik ihrer Verantwortung für die Bedingungen einer aktiven Bürgergesellschaft nachkommen. Die Ergebnisse der politischen Bemühungen machen Mut. Aus der Mitte der Fraktions - AG »Ehrenamtsförderung« ist eine Initiative für ein »Bündnis für das Ehrenamt« auf den Weg gebracht worden. Zwischen Sportbund und Kulturrat gibt es dazu bereits feste Vereinbarungen und die Verbände der Wohlfahrt werden in Kürze dazustoßen. Mit dieser Entwicklung sollen Weichen für den notwendigen Dialog
zwischen gesellschaftlichen Gruppen und der Politik gestellt werden, um die Bedingungen
für Gemeinsinn und Beteiligung der Bürger am Gemeinwesen Zug um Zug zu verbessern.
Hinter eine Erkenntnis kommen wir schon jetzt nicht mehr zurück: Der millionenfache
ehrenamtliche Einsatz vieler findet in dieser Gesellschaft an jedem Tag der Woche statt.
Schon deshalb reichen Sonntagsreden längst nicht mehr aus. |